In letzter Zeit haben sich Reklamationen bezüglich Verunreinigungen durch Hundekot und Einhaltung der Leinenpflicht wieder vermehrt.
Die Einwohnergemeinde Schüpfen weist Hundehalter*innen auf die gesetzlichen Bestimmungen im Hundegesetz vom 27.03.2012 hin, wonach gemäss Art. 5 und Art. 10 Hundegesetz unter anderem folgende Grundsätze einzuhalten sind:
- Hunde sind so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden.
- Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen und unter Kontrolle zu halten sind.
- Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen.
Des Weiteren weisen wir sie darauf hin, dass unter anderem in folgenden Fällen eine Leinenpflicht gilt (Art. 7 Best. a-e HunG):
- beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichen
- auf Schulanalgen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen
- beim Betreten von Weiden auf denen sich Nutztiere aufhalten
- auf Anordnung im Einzelfall
Bitte beachten Sie die aufgeführten Vorschriften. So Schützen Sie Ihr Tier und auch Ihre Mitmenschen.
Vielen Dank für die Kenntnisnahme.
Sicherheitskommission